Allgemeine Montagebedingungen

Allgemeine Bedingungen der XL-Kranlogistik GmbH, A-2482 Münchendorf für die Montage und Demontage von Turmdrehkranen im Bereich von Oben- und Untendrehkranen:

1. Vorbereitende Leistungen des Auftraggebers

1.1 Baustellenzufahrt und Montageplatz Die Baustelle muss so vorbereitet sein, dass der Kran oder die einzelnen Kranteile unbehindert auf den vorgesehenen Standplatz manövriert, transportiert und dort montiert werden können. Die Baustellenzufahrt und der Montageplatz müssen für Transportfahrzeuge und Mobilkräne ausgelegt sein. Es gilt eine Gesamtzuglänge von 20 Metern, sofern keine abweichende, schriftliche Vereinbarung getroffen wird. Untergrund und Fahrbahn müssen die Achslasten und Abstützkräfte aufnehmen können. Hindernisse wie Stromleitungen sind zu entfernen. Am Montageplatz muss ausreichend Platz für die Vormontage bzw. Demontage der Krankomponenten sein. Der Kran muss nach Beendigung des Bauvorhabens vor Ort demontiert werden oder den Einsatzort auf eigener Achse verlassen können. Behindern bauliche Maßnahmen die Demontage bzw. den Abtransport des Kranes, so gehen die Mehrkosten zulasten des Auftraggebers.

1.2 Ballastierung und Windzonen Der Kranlieferant ist dafür verantwortlich, dass der Kran nach der gültigen Norm und Windzonenberechnung ballastiert und installiert wird. Im Zweifelsfalle kann der Kranlieferant und/oder der örtliche meterologische Dienst angefragt werden.

1.3 Untergrund Der Auftraggeber haftet dafür, dass der Untergrund im Bereich der Untergrund im Bereich der Baustellenzufahrt, des Montageplatzes und des Kranfundamentes ausreichend tragfähig ist. Die erforderlichen Daten wie Achslasten und Reaktionskräfte können beim Kranlieferanten erfragt werden. Unterleghölzer müssen in ausreichender Menge und geeigneter Ausführung, lt. Herstellerangaben, bauseits zur Verfügung gestellt werden; Ausdrücklich wird nochmals auf die Auftraggeberhaftung des Untergrundes hingewiesen.

1.4 Stromanschluss Ein Baustromverteiler muss bauseits in einem Abstand von maximal 5 Metern zum Kranfundament vorbereitet sein. Für Krantypen, die über keine steckbaren Zuleitungen verfügen, muss vom Auftraggeber am Montage- und Demontagetag ein hierfür qualifizierter Elektriker gestellt werden;

1.5 Tariergewichte Für die Einstellung der Höchst- und Überlastsicherung muss der Auftraggeber auf der Baustelle die erforderlichen Gewichte bereitstellen. Die entsprechenden Informationen und Angaben sind auf Anfrage bei der Firma XL-Kranlogistik GmbH erhältlich.

1.6 Hilfskräfte Der Auftraggeber hat bei jeder Montage und Demontage eine dafür ausgebildete Hilfskraft zur Verfügung zu stellen; der Kranführer muss zur Einweisung bereitstehen.

2. Auftragsdurchführung

2.1 Der Auftraggeber hat sämtliche Vorarbeiten zu leisten und alle erforderlichen Bewilligungen (beispielsweise Nachtarbeitsbewilligung und Bewilligung für Straßensperrungen) einzuholen.

2.2 Die Auftragsausführung hat während den üblichen Arbeitszeiten zu erfolgen. Werden Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten durchgeführt, so hat der Auftraggeber die entsprechenden Mehrkosten zu tragen und die erforderlichen Bewilligungen einzuholen. Bei Auftragsausführung an Feiertagen, sind die jeweils geltenden Überstunden lt. KV maßgebend.

2.3 Für das Befahren von fremden Grundstücken und nicht öffentlichen Straßen und Plätzen im Zuge der Auftragsdurchführung hat der Auftraggeber vorher auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten die erforderlichen Genehmigungen von den Grundeigentümern oder sonstige Berechtigten einzuholen. Er hat ferner auf eigene Kosten die notwendigen Verkehrssicherheitsmassnahmen durchzuführen.

2.4 Der Auftraggeber garantiert, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnissen an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gewährleisten.

2.5 Insbesondere garantiert der Auftraggeber, dass die Bodenverhältnisse am Kranstandort (Kranfundament), am Montageort und im Bereich der Baustellenzufahrt für die auftretenden Reaktionskräfte, Achsenlasten und Bodenstücke ausgelegt sind.

2.6 Verzögern sowie Ausfall- und Wartezeiten für Personal, Baukrane, Autokrane, Fahrzeuge und Geräte, die vorn Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zulasten des Auftraggebers.

2.7 Für Flurschäden übernimmt die Firma XL-Kranlogistik GmbH keine Haftung.

2.8 Sollte infolge schlechter Witterungsbedingungen (beispielsweise Sturm) ein Abbruch der Montagearbeiten notwendig werden, so hat der Auftraggeber die sich daraus ergebenen Mehrkosten zu zutragen.

2.9 Für entstandene Schäden, die nicht auf ein Verschulden der Firma XL-Kranlogistik GmbH zurückführen, übernimmt die Firma XL-Kranlogistik GmbH keine Haftung.

3. Arbeitssicherheit

Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der Arbeitssicherheit auf der Baustelle verantwortlich. Die Baustellenabsperrungen müssen vorschriftsgemäss erstellt werden. Das Hilfspersonal hat die einschlägigen Bestimmungen der Arbeitssicherheit zwingend einzuhalten und muss vorschriftsgemäss ausgerüstet und richtig instruiert sein.

4. Haftung des Auftraggebers

Hält der Auftraggeber Zusicherung oder Verpflichtungen gemäß Ziff. 1. — 3. Vorstehend nicht ein, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden, auch für Sach- und Folgeschäden sowie Vermögensschäden sowie an Fahrzeugen, Krane, Geräten und Arbeitsvorrichtungen der Firma XLKranlogistik GmbH. Wird von Dritten die Firma XL-Kranlogistik GmbH in Anspruch genommen, ist diese vom Auftraggeber schadlos zu halten.

5. Verhältnis der Regelwerke

Diese Allgemeinen Bedingungen der Kranmontage“ haben Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen‘ der Firma XL-Kranlogistik GmbH. Letztere sind ergänzend anwendbar.

6. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es findet österreichisches Recht Anwendung unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Wiener Kaufrechts (United Nations Convention an Contacts 2ort he International Sale of Goods / CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist A-2700 Wr.Neustadt. Darüber hinaus ist die Lieferfirma berechtigt, den Bestseller vor jenen Gerichten zu belangen, die beim Fehlen einer Gerichtsstandsklausel zuständig wären.